GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG
Diese Geheimhaltungsvereinbarung („Vereinbarung“) wird geschlossen zwischen:
Zepter Medical GmbH mit Sitz An den Eichen 6-8, 42699 Solingen, Deutschland, eingetragen im Handelsregister Wuppertal unter der Nummer HRB 26767 („offenlegende Partei“)
und
jede natürliche oder juristische Person, die diese Vereinbarung elektronisch durch Anklicken des dafür vorgesehenen Kontrollkästchens akzeptiert („empfangende Partei“).
Die offenlegende Partei und die empfangende Partei werden gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet. „Datum des Inkrafttretens“ bezeichnet das Datum, an dem die empfangende Partei diese Vereinbarung elektronisch akzeptiert.
§ 1 Definition vertraulicher Informationen (Geschäftsgeheimnisse)
1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle von der offenlegenden Partei offengelegten Informationen, die:
a) nicht öffentlich zugänglich sind;
b) einen tatsächlichen oder potenziellen wirtschaftlichen Wert haben;
c) als vertraulich gekennzeichnet sind oder angesichts der Umstände der Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind;
d) und solche für die die offenlegende Partei angemessene Maßnahmen zur Wahrung ihrer Vertraulichkeit getroffen hat.
2. Vertrauliche Informationen gelten als Geschäftsgeheimnis im Sinne des deutschen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) sowie des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen erfüllt sind.
3. Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere geschäftliche, finanzielle, technische, technologische und organisatorische Informationen, Know-how, Kundendaten, Strategien, Analysen, Preisgestaltung, Angebote, Dokumentationen sowie Informationen über Auftragnehmer und Geschäftspartner, Schulungsunterlagen, Vertriebsmethoden, Vergütungspläne, Rekrutierungssysteme, Präsentationsunterlagen, Methoden zur Kundenakquise und Strategien zur Geschäftsentwicklung.
§ 2 Ausnahmen
Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass
a) ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich sind oder werden;
b) vor der Offenlegung rechtmäßig bekannt waren;
c) rechtmäßig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsbeschränkungen erlangt wurden;
d) unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen entwickelt wurden;
e) von der offenlegenden Partei ausdrücklich schriftlich von der Geheimhaltungspflicht befreit wurden.
§ 3 Zweckbindung
1. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Bewertung, Erörterung, Begründung oder Durchführung einer geschäftlichen Zusammenarbeit, einer Handelsvertreterbeziehung, einer Agenturbeziehung, einer Vertriebsbeziehung oder einer sonstigen geschäftlichen Zusammenarbeit mit der offenlegenden Partei („Zweck“) verwendet werden.
2. Jede Nutzung, die über den Zweck hinausgeht, ist strengstens untersagt.
§ 4 Geheimhaltungspflichten
1. Die empfangende Partei hat alle vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und dabei mindestens die gleiche Sorgfalt walten zu lassen, die sie bei ihren eigenen vertraulichen Informationen von vergleichbarer Bedeutung anwendet, jedoch nicht weniger als die gebotene Sorgfalt.
2. Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter, Führungskräfte, Berater oder Auftragnehmer weitergeben, die:
a) für den Zweck eine zwingende Kenntnisnotwendigkeit haben; und
b) an Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden sind, die nicht weniger streng sind als die hierin festgelegten.
3. Die empfangende Partei bleibt in vollem Umfang für jeden Verstoß gegen diese Vereinbarung durch solche Personen haftbar.
§ 5 Verbotenes Verhalten
Die empfangende Partei darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei:
a) vertrauliche Informationen nicht für andere Zwecke als den Zweck nutzen;
b) diese nicht an Dritte weitergeben;
c) sie nicht über das für den Zweck unbedingt erforderliche Maß hinaus vervielfältigen;
d) sie nicht in einer Weise nutzen, die im Wettbewerb mit der offenlegenden Partei steht oder dieser schadet;
e) vertrauliche Informationen weder direkt noch indirekt nutzen, um konkurrierende Vertriebs-, Marketing- oder Vertriebsaktivitäten aufzubauen, zu unterstützen oder weiterzuentwickeln.
§ 6 Rückgabe und Löschung
1. Auf Verlangen der offenlegenden Partei oder nach Erreichen des Zwecks hat die empfangende Partei:
a) alle materiellen Unterlagen, die vertrauliche Informationen enthalten, zurückgeben; oder
b) diese Informationen dauerhaft löschen.
2. Die empfangende Partei darf folgende Unterlagen aufbewahren:
a) Kopien, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder interner Compliance-Verpflichtungen erforderlich sind;
b) automatisch erstellte IT-Sicherungskopien, sofern diese weiterhin der Geheimhaltungspflicht unterliegen.
3. Alle aufbewahrten Informationen unterliegen weiterhin dieser Vereinbarung.
§7 Eigentumsrechte
1. Alle vertraulichen Informationen bleiben das ausschließliche Eigentum der offenlegenden Partei.
2. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass dadurch Lizenzen oder Rechte an geistigem Eigentum gewährt werden.
§ 8 Zwangsoffenlegung
Wird die Offenlegung aufgrund von Gesetzen, Vorschriften oder gerichtlichen Anordnungen verlangt:
a) muss die empfangende Partei, sofern dies rechtlich zulässig ist, die offenlegende Partei unverzüglich benachrichtigen;
b) darf die empfangende Partei nur den unbedingt erforderlichen Teil offenlegen;
c) muss die empfangende Partei angemessene Anstrengungen unternehmen, um die vertrauliche Behandlung der offengelegten Informationen sicherzustellen.
§ 9 Haftung und Vertragsstrafe
1. Die offenlegende Partei kann Schadensersatz nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs, einschließlich Artikel 280 ff., geltend machen.
2. Im Falle eines wesentlichen und schuldhaften Verstoßes gegen diese Vereinbarung hat die empfangende Partei für jeden solchen Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR (zehntausend Euro) zu zahlen.
3. Die offenlegende Partei kann Schadensersatzansprüche geltend machen, die über die Vertragsstrafe hinausgehen.
4. Die Vertragsstrafe kann von einem Gericht gemäß § 343 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.
§ 10 Rechtsbehelfe
Die offenlegende Partei ist insbesondere berechtigt, Folgendes zu beantragen:
a) einen Unterlassungsanspruch zur Verhinderung weiterer Verstöße;
b) Beseitigung der Folgen eines Verstoßes;
c) die Sicherung von Ansprüchen;
d) Rechtsbehelfe gemäß dem deutschen Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
§ 11 Laufzeit
1. Diese Vereinbarung tritt am Tag des Inkrafttretens in Kraft.
2. Die Geheimhaltungspflichten bleiben so lange in Kraft, wie die betreffenden Informationen nach geltendem Recht ein Geschäftsgeheimnis darstellen.
3. Diese Vereinbarung gilt für alle vertraulichen Informationen, die von der offenlegenden Partei vor, am oder nach dem Datum des Inkrafttretens offengelegt wurden.
§12 Elektronische Zustimmung (Clickwrap)
1. Diese Vereinbarung kommt zustande, sobald die empfangende Partei das dafür vorgesehene Ankreuzfeld zur Annahme anklickt.
2. Die empfangende Partei bestätigt, dass sie vor der Annahme die Möglichkeit hatte, den Inhalt dieser Vereinbarung einzusehen, zu speichern, herunterzuladen und zu vervielfältigen.
3. Die von der offenlegenden Partei geführten Systemprotokolle, einschließlich der Aufzeichnungen über Datum, Uhrzeit, IP-Adresse, Benutzerkennung und Version dieser Vereinbarung, können als Nachweis für die Annahme dieser Vereinbarung herangezogen werden.
§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend auszulegen.
2. Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, einschließlich aller Fragen bezüglich ihres Bestehens, ihrer Gültigkeit, Auslegung, Erfüllung, Verletzung oder Beendigung, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der zuständigen Gerichte in Solingen, Deutschland, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist.
§14 Schlussbestimmungen
1. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand dar und ersetzt alle früheren diesbezüglichen Absprachen.
2. Jede Änderung oder Ergänzung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform.
3. Diese Vereinbarung kann elektronisch geschlossen werden, unter anderem mittels einer elektronischen Signatur, einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines Clickwrap-Zustimmungsmechanismus.
4. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung verpflichtet eine der Parteien zum Abschluss einer Transaktion, einer Geschäftsbeziehung oder einer weiteren Vereinbarung.
5. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung berechtigt die empfangende Partei zur Verarbeitung personenbezogener Daten, es sei denn, dies ist nach den geltenden Datenschutzgesetzen zulässig.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung von einem Gericht oder einer zuständigen Behörde für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so gilt diese Bestimmung als in dem Mindestmaß geändert, das erforderlich ist, um sie gültig und durchsetzbar zu machen, und die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.